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Statuten der Pensioniertenvereinigung Roche vom 20. März 2024

Personenbezogene Formulierungen verstehen sich sowohl für männliche wie für weibliche Mitglieder

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I.     Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereiche der Vereinigung

Art. 1 Name und Sitz
  Die «Pensioniertenvereinigung Roche», nachfolgend «PVR» genannt, ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck und Tätigkeitsbereiche der PVR
  2.1 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  2.2. Zur Erreichung des Zwecks verfolgt die PVR insbesondere folgende Aufgaben und nimmt folgende Tätigkeiten wahr:
   
  1. Sie vertritt die Anliegen der Pensionierten bei den Geschäftsleitungen der Roche Gesellschaften in der Schweiz sowie bei der Roche-Pensionskasse.
  2. Sie vertritt die Anliegen der Pensionierten bei internen Personal-organisationen und pflegt den Kontakt zu diesen Organisationen.
  3. Sie fördert und pflegt die Geselligkeit und Kameradschaft durch kulturelle, bildende, sportliche und gesellschaftliche Anlässe an oder ausgehend von den Standorten Basel / Kaiseraugst und Rotkreuz. Dazu führt sie insbesondere Informations- und Gesellschaftsanlässe durch, organisiert geführte Wanderungen und andere sportliche Aktivitäten, führt Ein- und Mehrtagesreisen sowie Kultur- und Bildungsanlässe durch.
  4. Sie bietet Mitgliederberatungen an.
  5. Die PVR kann sich bei gleichgesinnten Senioren-Organisationen um die Mitgliedschaft bewerben.
  6. Sie informiert die Mitglieder über aktuelle sozialpolitische Rentnerfragen und vertritt ihre Interessen allein oder zusammen mit anderen gleichgesinnten Organisationen auf kantonaler und nationaler Ebene. Dabei arbeitet sie insbesondere mit anderen Nachberuflichen Organisationen (NBO), Verbänden mit gleichgerichteten Zielen, sowie mit Behörden zusammen.
  7. Die PVR informiert die Mitglieder mehrmals jährlich mit ihrer eigenen Vereinszeitschrift.
  8. Sie vertritt die PVR als Kollektivmitglied bei Vereinen oder Verbänden in deren Vorständen bzw. durch Delegierte an Delegiertenversammlungen.
  9. Sie gibt Stellungnahmen zu sozialpolitischen Sachfragen ab, welche die Pensionierten der Roche besonders betreffen.
II.     Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliederkategorien
  Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Art. 4  Aufnahmebedingungen
  Mitglieder können die folgenden natürlichen Personen werden:
  4.1.  Ehemalige Mitarbeitende, die im Rahmen eines Einzel- oder
Gesamtarbeitsvertrages bis zu ihrer Pensionierung bei einer Gesellschaft des
Roche Konzerns (nachfolgend «Roche» genannt) tätig waren;
  4.2. Aktive Mitarbeitende, die im Rahmen eines Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrages bis zu ihrer (Früh-)Pensionierung bei einer Gesellschaft des Roche Konzerns tätig sind, können bereits während des Freistellungszeitraums beitreten;
   4.3. Ehegatten oder eingetragene Partner von verstorbenen Mitgliedern, die auf persönlichen Wunsch die Mitgliedschaft der PVR erwerben wollen;
   4.4. Andere pensionierte Personen, welche ehemals bei Roche angestellt waren. Über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft dieses Personenkreises erlässt der Vorstand ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist.
Art. 5  Aufnahme
  Interessierte Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, richten ihr Beitrittsgesuch an den Vorstand. Dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und bestätigt die Mitgliedschaft.
 Art. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
  7.1. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit zu einem beliebigen Datum ohne Angabe eines Grundes möglich.
  7.2. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde.
  7.3. Einem betroffenen Mitglied steht für den Fall des Ausschlusses aus wichtigem Grund das Rekursrecht an die Rekurskommission offen.
  7.4. Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein während dem laufenden Geschäftsjahr entbindet das Mitglied nicht von der Bezahlung des ganzen Mitgliederbeitrags für das laufende Geschäftsjahr.
Art. 8 Rechte
  Jedem Mitglied stehen folgende Rechte zu:
  8.1. Stimm- und Wahlrecht.
  8.2. Einreichung von Anträgen an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung.
  8.3. Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten der PVR.
  8.4. Bezug des offiziellen Publikationsorgans der PVR.
Art. 9 Pflichten 
  9.1. Mit dem Eintritt in die PVR werden die Statuten und allfällige Reglemente als rechtsverbindlich anerkannt.
  9.2. Sämtliche Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
III.     Organisation des Vereins 
Art. 10 Organisation
  Die Organe der PVR sind:
  10.1. Die Generalversammlung (nachfolgend «GV» genannt).
  10.2. Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand.
  10.3. Delegationen und Kommissionen.
  10.4. Die Rechnungsrevisoren.
Art. 11  Generalversammlung: Ordentliche GV
  11.1. Die GV bildet das oberste Organ der PVR.
  11.2. Eine ordentliche GV findet jährlich statt.
  11.3. Mitglieder sind gehalten, ihre Anträge an die GV frühzeitig beim Vorstand einzureichen, damit dieser die Anträge prüfen und gegebenenfalls für die nächste GV traktandieren kann.
  11.4. Ort, Zeit und Traktanden einer GV werden drei Wochen vor der GV durch den Vorstand bekannt gegeben.
  11.5. Nach Bekanntgabe der Traktanden zusätzlich von den Mitgliedern gestellte dringende Anträge, über welche die GV zu beschliessen hat, müssen dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der GV zugehen. Über solche Anträge kann an der GV abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der GV mitgeteilt werden.
  11.6. Die GV hat folgende unentziehbare Kompetenzen:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV.
  2. Abnahme des Jahresberichts des Vorstandes.
  3. Abnahme des Kassen- und Revisorenberichts.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren. Pensioniertenvereinigung Roche Version vom 11. Mai 2022 Seite 4 von 6
  6. Genehmigung des Jahresprogramms und des Jahresbudgets.
  7. Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Vereinsjahr.
  8. Genehmigung der Statuten und Änderungen der Statuten.
  9. Entscheid über eventuelle Rekurse. Diese entscheidet endgültig.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
  11. Beschlussfassung über Reglemente, die in ihren Kompetenzbereich fallen.
  11.7. Der Präsident leitet die GV, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  11.8. Der GV kann von anderen Roche-Standorten per Videokonferenz beigewohnt werden.
  11.9. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Der Vorsitzende oder mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen verlangen.
  11.10. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden mit Ausnahme der Art. 19 und 20
Art. 12  Generalversammlung: Ausserordentliche GV 
  12.1  Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche GV einberufen.
  12.2  Auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder muss vom Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen werden.
  12.3  Der Vorstand ist berechtigt, für die Einberufung einer ausserordentlichen GV eine Frist von maximal sechs Wochen seit Eingang des Begehrens zu beanspruchen.
Art. 13  Vorstand: Zusammensetzung und Konstituierung
  13.1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15 Mitgliedern, davon 1 bis 2 Mitglieder welche den Standort Rotkreuz vertreten. Die Mitglieder werden von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  13.2. Der Präsident ist von der GV zu wählen.
  13.3. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
  13.4. Die von Ressortleitern und dem übrigen Vorstand bei Bedarf zusätzlich beigezogenen Personen bilden zusammen den erweiterten Vorstand.
  13.5. Alle PVR-Mitglieder leisten ihre Arbeit für die PVR ehrenamtlich.
  13.6. Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer darf sich der Vorstand selbst ergänzen. An der nächsten GV wird die Bestellung des betreffenden Vorstandsmitglieds der Versammlung zur Bestätigung vorgelegt.
Art. 14  Vorstand: Aufgaben und Ziele
  14.1 Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand:
  1. erstellt als Arbeitsgrundlage ein Leitbild, das periodisch den Erfordernissen angepasst wird,
  2. vertritt die PVR nach aussen;
  3. bereitet die GV vor und beruft sie ein;
  4. nimmt Mitglieder auf und kann Mitglieder ausschliessen; Pensioniertenvereinigung Roche Version vom 11. Mai 2022 Seite 5 von 6
  5. bereitet das Jahresprogramm für Basel / Kaiseraugst und Rotkreuz vor und führt es durch;
  6. präsentiert den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
  7. bestellt und beaufsichtigt die erweiterten Vorstandsorganisationen, die Arbeitsgruppen, Kommissionen, Delegationen und das Sekretariat;
  8. erstellt die erforderlichen Geschäftsreglemente und Stellenbeschreibungen; zu berücksichtigen sind besonders Zeichnungsberechtigungen, Vorstandsorganisationen, Organisation an den Standorten, Finanzen, offizielles Publikationsorgan, Sekretariat, Delegierte und Kommissionen.
  14.2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  14.3. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 15  Rechnungsrevisoren: Kontrollstelle
  15.1. Die GV wählt zwei Personen als Rechnungsrevisoren und gleichzeitig eine Person als Suppleanten. Nach zwei Jahren scheidet einer der im Amt gewesenen Revisoren aus und wird automatisch durch den Suppleanten ersetzt. Ein Revisor kann nach einer Karenzfrist von zwei Jahren wiedergewählt werden.
  15.2. Den Revisoren obliegt die Prüfung der ihnen mindestens vierzehn Tage vor der GV vom Kassier unterbreiteten Jahresrechnung.
  15.3. Sie erstellen darüber einen Bericht zuhanden der GV.
IV.     Geschäftsjahr, Finanzierung und Haftung
Art. 16 Geschäftsjahr
  Geschäfts- und Rechnungsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch
Art. 17  Einnahmen
  17.1. Die Einnahmen der PVR setzen sich wie folgt zusammen:
  1. Jahresbeiträge der Mitglieder.
  2. Unterstützungsbeiträge und/oder Sponsoring der F. Hoffmann-La Roche AG.
  3. Zinsen auf Vereinsvermögen, Spenden von Mitgliedern und sonstige Einnahmen aller Art.
  17.2. Diese Mittel dienen zur Finanzierung der in Art. 2 dieser Statuten genannten Tätigkeiten der PVR.
  17.3. Der Vorstand legt an der Generalversammlung Rechnung ab und unterbreitet ein Budget für das laufende Kalenderjahr.
  17.4. Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind im Finanzreglement festgelegt.
Art. 18  Haftung
  Für die Verbindlichkeiten der PVR haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V.     Statutenänderung, Auflösung und Inkraftsetzung
Art. 19 Statutenänderung
  19.1 Eine Änderung der Statuten kann an der GV mit Zustimmung von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Mitglieder erfolgen.
  19.2  Der entsprechende Änderungsantrag muss mindestens fünf Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 20 Auflösung
  20.1. Die GV kann die PVR mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen oder die Fusion mit einem anderen Verein beschliessen.
  20.2. Die Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, beschliesst auch über die Verwendung des Liquidationserlöses im Sinne des Vereinszwecks.
Art. 21 Inkraftsetzung
 

Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der PVR vom 20. März 2024 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Version vom 11. Mai 2022.

Datum:

Basel, den 20. März 2024

Pensioniertenvereinigung Roche (PVR)

   

 

 

 Der Präsident:

 

Roland Frank

 Der Vizepräsident:

 

Marco Casadei