Statuten der Pensioniertenvereinigung Roche vom 20. März 2024
Personenbezogene Formulierungen verstehen sich sowohl für männliche wie für weibliche Mitglieder
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I. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereiche der Vereinigung |
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Art. 1 | Name und Sitz | |
Die «Pensioniertenvereinigung Roche», nachfolgend «PVR» genannt, ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral. | ||
Art. 2 | Zweck und Tätigkeitsbereiche der PVR | |
2.1 | Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. | |
2.2. | Zur Erreichung des Zwecks verfolgt die PVR insbesondere folgende Aufgaben und nimmt folgende Tätigkeiten wahr: | |
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II. Mitgliedschaft | ||
Art. 3 | Mitgliederkategorien | |
Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. | ||
Art. 4 | Aufnahmebedingungen | |
Mitglieder können die folgenden natürlichen Personen werden: | ||
4.1. | Ehemalige Mitarbeitende, die im Rahmen eines Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrages bis zu ihrer Pensionierung bei einer Gesellschaft des Roche Konzerns (nachfolgend «Roche» genannt) tätig waren; |
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4.2. | Aktive Mitarbeitende, die im Rahmen eines Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrages bis zu ihrer (Früh-)Pensionierung bei einer Gesellschaft des Roche Konzerns tätig sind, können bereits während des Freistellungszeitraums beitreten; | |
4.3. | Ehegatten oder eingetragene Partner von verstorbenen Mitgliedern, die auf persönlichen Wunsch die Mitgliedschaft der PVR erwerben wollen; | |
4.4. | Andere pensionierte Personen, welche ehemals bei Roche angestellt waren. Über die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft dieses Personenkreises erlässt der Vorstand ein Reglement, welches von der Generalversammlung zu genehmigen ist. | |
Art. 5 | Aufnahme | |
Interessierte Personen, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, richten ihr Beitrittsgesuch an den Vorstand. Dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen und bestätigt die Mitgliedschaft. | ||
Art. 6 | Erlöschen der Mitgliedschaft | |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. | ||
Art. 7 | Austritt und Ausschluss | |
7.1. | Ein Vereinsaustritt ist jederzeit zu einem beliebigen Datum ohne Angabe eines Grundes möglich. | |
7.2. | Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit vom Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der jährliche Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. | |
7.3. | Einem betroffenen Mitglied steht für den Fall des Ausschlusses aus wichtigem Grund das Rekursrecht an die Rekurskommission offen. | |
7.4. | Ein Austritt oder Ausschluss aus dem Verein während dem laufenden Geschäftsjahr entbindet das Mitglied nicht von der Bezahlung des ganzen Mitgliederbeitrags für das laufende Geschäftsjahr. | |
Art. 8 | Rechte | |
Jedem Mitglied stehen folgende Rechte zu: | ||
8.1. | Stimm- und Wahlrecht. | |
8.2. | Einreichung von Anträgen an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. | |
8.3. | Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten der PVR. | |
8.4. | Bezug des offiziellen Publikationsorgans der PVR. | |
Art. 9 | Pflichten | |
9.1. | Mit dem Eintritt in die PVR werden die Statuten und allfällige Reglemente als rechtsverbindlich anerkannt. | |
9.2. | Sämtliche Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei | |
III. Organisation des Vereins | ||
Art. 10 | Organisation | |
Die Organe der PVR sind: | ||
10.1. | Die Generalversammlung (nachfolgend «GV» genannt). | |
10.2. | Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand. | |
10.3. | Delegationen und Kommissionen. | |
10.4. | Die Rechnungsrevisoren. | |
Art. 11 | Generalversammlung: Ordentliche GV | |
11.1. | Die GV bildet das oberste Organ der PVR. | |
11.2. | Eine ordentliche GV findet jährlich statt. | |
11.3. | Mitglieder sind gehalten, ihre Anträge an die GV frühzeitig beim Vorstand einzureichen, damit dieser die Anträge prüfen und gegebenenfalls für die nächste GV traktandieren kann. | |
11.4. | Ort, Zeit und Traktanden einer GV werden drei Wochen vor der GV durch den Vorstand bekannt gegeben. | |
11.5. | Nach Bekanntgabe der Traktanden zusätzlich von den Mitgliedern gestellte dringende Anträge, über welche die GV zu beschliessen hat, müssen dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der GV zugehen. Über solche Anträge kann an der GV abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern bis spätestens drei Tage vor der GV mitgeteilt werden. | |
11.6. | Die GV hat folgende unentziehbare Kompetenzen:
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11.7. | Der Präsident leitet die GV, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. | |
11.8. | Der GV kann von anderen Roche-Standorten per Videokonferenz beigewohnt werden. | |
11.9. | Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Der Vorsitzende oder mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen verlangen. | |
11.10. | Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden mit Ausnahme der Art. 19 und 20 | |
Art. 12 | Generalversammlung: Ausserordentliche GV | |
12.1 | Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche GV einberufen. | |
12.2 | Auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder muss vom Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen werden. | |
12.3 | Der Vorstand ist berechtigt, für die Einberufung einer ausserordentlichen GV eine Frist von maximal sechs Wochen seit Eingang des Begehrens zu beanspruchen. | |
Art. 13 | Vorstand: Zusammensetzung und Konstituierung | |
13.1. | Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15 Mitgliedern, davon 1 bis 2 Mitglieder welche den Standort Rotkreuz vertreten. Die Mitglieder werden von der GV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. | |
13.2. | Der Präsident ist von der GV zu wählen. | |
13.3. | Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. | |
13.4. | Die von Ressortleitern und dem übrigen Vorstand bei Bedarf zusätzlich beigezogenen Personen bilden zusammen den erweiterten Vorstand. | |
13.5. | Alle PVR-Mitglieder leisten ihre Arbeit für die PVR ehrenamtlich. | |
13.6. | Bei Wegfall eines Vorstandsmitglieds während der Amtsdauer darf sich der Vorstand selbst ergänzen. An der nächsten GV wird die Bestellung des betreffenden Vorstandsmitglieds der Versammlung zur Bestätigung vorgelegt. | |
Art. 14 | Vorstand: Aufgaben und Ziele | |
14.1 | Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss den Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand:
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14.2. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. | |
14.3. | Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. | |
Art. 15 | Rechnungsrevisoren: Kontrollstelle | |
15.1. | Die GV wählt zwei Personen als Rechnungsrevisoren und gleichzeitig eine Person als Suppleanten. Nach zwei Jahren scheidet einer der im Amt gewesenen Revisoren aus und wird automatisch durch den Suppleanten ersetzt. Ein Revisor kann nach einer Karenzfrist von zwei Jahren wiedergewählt werden. | |
15.2. | Den Revisoren obliegt die Prüfung der ihnen mindestens vierzehn Tage vor der GV vom Kassier unterbreiteten Jahresrechnung. | |
15.3. | Sie erstellen darüber einen Bericht zuhanden der GV. | |
IV. Geschäftsjahr, Finanzierung und Haftung | ||
Art. 16 | Geschäftsjahr | |
Geschäfts- und Rechnungsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch | ||
Art. 17 | Einnahmen | |
17.1. | Die Einnahmen der PVR setzen sich wie folgt zusammen:
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17.2. | Diese Mittel dienen zur Finanzierung der in Art. 2 dieser Statuten genannten Tätigkeiten der PVR. | |
17.3. | Der Vorstand legt an der Generalversammlung Rechnung ab und unterbreitet ein Budget für das laufende Kalenderjahr. | |
17.4. | Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind im Finanzreglement festgelegt. | |
Art. 18 | Haftung | |
Für die Verbindlichkeiten der PVR haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. | ||
V. Statutenänderung, Auflösung und Inkraftsetzung | ||
Art. 19 | Statutenänderung | |
19.1 | Eine Änderung der Statuten kann an der GV mit Zustimmung von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Mitglieder erfolgen. | |
19.2 | Der entsprechende Änderungsantrag muss mindestens fünf Wochen vor der GV schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. | |
Art. 20 | Auflösung | |
20.1. | Die GV kann die PVR mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen oder die Fusion mit einem anderen Verein beschliessen. | |
20.2. | Die Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, beschliesst auch über die Verwendung des Liquidationserlöses im Sinne des Vereinszwecks. | |
Art. 21 | Inkraftsetzung | |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der PVR vom 20. März 2024 genehmigt und treten ab sofort in Kraft. |
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Datum: |
Basel, den 20. März 2024 Pensioniertenvereinigung Roche (PVR) |
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Der Präsident:
Roland Frank |
Der Vizepräsident:
Marco Casadei |